Statuten
Name und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen Grüne Region Gelterkinden besteht ein Verein gemäss Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Gelterkinden. Als Region gilt der Wahlkreis Gelterkinden1.
Vereinszweck
Art. 2
Zweck des Vereins ist die aktive Wahrnehmung grüner Politik in Gelterkinden und Umgebung sowie die Vertretung der Interessen der Grünen Gelterkinden und Umgebung innerhalb der Grünen Partei Baselland.
Mitgliedschaft
Art. 3
Mitglied kann jede Person sein, die sich mit den Zielen des Vereins gemäss Statuten einverstanden erklärt und den Jahresbeitrag gemäss Art. 15 lit. a bezahlt.
Art. 4
Die Mitgliedschaft bei den Grünen Gelterkinden und Umgebung ist in der Regel mit einer Mitgliedschaft bei der Grünen Partei Baselland und den Grünen Schweiz verbunden. Mitglieder der Grünen, die in der Region Gelterkinden wohnen, sind somit automatisch Mitglied der Grünen Region Gelterkinden.
Art. 5
Der Vorstand entscheidet mit einfachem Mehr über die Aufnahme neuer Mitglieder. Mitglieder, die den Vereinspflichten nicht nachkommen, können vom Vorstand mit Zweidrittelmehr aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Organisation
Art. 6
Die Organe der Grünen Gelterkinden und Umgebung sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Revisionsstelle
Art. 7
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt einmal im Jahr auf Einladung des Vorstands zusammen. Auch Sympathisantinnen der Grünen Region Gelterkinden sind eingeladen, sich ohne Stimmrecht an den Mitgliederversammlungen zu beteiligen.
Ordentliche Mitgliederversammlungen werden mindestens drei Wochen im Voraus angekündigt. Ergänzungen zur Tagesordnung müssen mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung verschickt werden.
Art. 8
Zu einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung kann ein Fünftel der Mitglieder einladen. Die Einladung zu einer ausserordentlichen Sitzung muss mindestens 14 Tage im Voraus erfolgen.
Art. 9
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Strategien und Aktivitäten der Grünen Region Gelterkinden gemeinsam mit den Mitgliedern erarbeiten und im Rahmen der Mitgliederversammlung festhalten
- Wahl des Vorstands und der Revisionsstelle
- Genehmigt Rechnung und Budgets und erteilt dem Vorstand Décharge
- Auflösung des Vereins
Vorstand
Art. 10
Der Vorstand besteht aus 5 bis 7 Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung jährlich gewählt.
Art. 11
Der Vorstand besteht aus:
- Präsidium
- KassiererIn
- AktuarIn
Aufgaben des Vorstands
Art. 12
Der Vorstand tagt in der Regel vier Mal jährlich. Die Sitzungen werden vom Präsidium einberufen. Drei Mitglieder können die Einberufung einer Vorstandssitzung unter Abgabe von Traktanden verlangen. Die Mandatsträgerinnen der Grünen im Wahlkreis Region Gelterkinden sind mit beratender Stimme an die Sitzungen eingeladen. Nach Anmeldung beim Präsidium sind die Sitzungen für alle Mitglieder offen. Der Vorstand berät die täglichen politischen Geschäfte, bereitet die Mitgliederversammlung vor und genehmigt die Wahlvorschläge für Volkswahlen in kommunale und kantonale Behörden.
Art. 13
Das Präsidium vertritt die Grünen Gelterkinden und Umgebung nach aussen und bereitet die Sitzungen mit dem Vorstand vor.
Finanzen
Art. 14
Die finanziellen Mittel der Grünen Region Gelterkinden setzen sich zusammen aus:
- Mitgliederbeiträgen
Den Mitgliederbeitrag legt die Grüne Partei Baselland fest. - Spenden
Art. 15
Ein Mitglied des Vorstandes ist als KassiererIn für die Finanzen der Grünen Gelterkinden und Umgebung verantwortlich. Der Mitgliederversammlung ist jährlich die revidierte Rechnung und ein Budget vorzulegen. Die Mitgliederversammlung genehmigt Rechnung und Budget und erteilt dem Vorstand Décharge.
Art. 16
Die Revisionsstelle besteht aus zwei RevisorInnen, deren Wahl erfolgt auf zwei Jahre; sie prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht und Antrag.
Art. 17
In finanziellen Angelegenheiten sind PräsidentIn und KassiererIn alleine unterschriftsberechtigt.
Art. 18
Für die finanziellen Verpflichtungen der Grünen Region Gelterkinden haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Vereins- und Vorstandsmitglieder ist ausgeschlossen.
Schlussbestimmungen
Art. 19
Über die Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehr der anwesenden Mitglieder beschliessen.
Art. 20
Die Änderung der Statuten bedarf der Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der an der Mitgliederversammlung anwesenden ordentlichen Mitglieder.
Art. 21
Diese Statuten treten nach ihrer Genehmigung durch die Gründungsversammlung am 21. Oktober 2008 sofort in Kraft.
Die Stauten wurden erstmals revidiert und anlässlich der Mitgliederversammlung vom 26. Mai 2015 in Kraft gesetzt.
Der Präsident, Niklaus Hofmann, Rickenbach
Die Aktuarin, Simone Peter, Zeglingen
1 Anwil, Buus, Gelterkinden, Hemmiken, Kilchberg, Maisprach, Oltingen, Ormalingen, Rickenbach, Rothenfluh, Rünenberg, Tecknau, Wenslingen, Zeglingen